Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026
GFG 2026§ 19 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/19#abs-1 (1) Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 49 309 300 Euro zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/19#abs-2 (2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für
1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen tragen (Kurortehilfe) in Höhe von 13 275 800 Euro,
2.pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) in Höhe von 11 698 500 Euro,
3. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, entstehen, in Höhe von 19 716 900 Euro und
4. Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in Höhe von 4 618 100 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/19#abs-3 (3) Die Gemeinden nach Absatz 2 Nummer 1 erhalten einen auf Grund ihrer Anerkennung gewichteten Sockelbetrag in Höhe von 50 000 Euro. Gemeinden mit einer Anerkennung als
1. Luftkurort erhalten einen einfachen,
2. Heilklimatischer Kurort oder als Kneipp-Kurort erhalten einen zweifachen,
3. Ort mit Heilquellen-, Heilstollen-, Peloid- oder Moor-Kurbetrieb erhalten einen dreifachen oder
4. Heilbad oder als Kneipp-Heilbad erhalten einen vierfachen
Sockelbetrag. Maßgeblich ist der Status der Anerkennung zum Stichtag 31. Dezember 2025. Gemeinden, bei denen der Anteil der Übernachtungszahlen nach § 27 Absatz 10 an der maßgeblichen Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 den durchschnittlichen Anteil aller empfangsberechtigten Gemeinden übersteigt, erhalten einen Aufstockungsbetrag. Zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags wird die über dem durchschnittlichen Anteil liegende Zahl an Übernachtungen mit einem einheitlichen Grundbetrag multipliziert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/19#abs-4 (4) Die Abwassergebührenhilfe nach Absatz 2 Nummer 2 wird Gemeinden nach entsprechender Datenmeldung gewährt, wenn die Summe der Differenzen zwischen
1. dem Gebührenaufkommen inklusive Grundgebühr je Kubikmeter Schmutzwasser oder
2. dem Gebührensatz für Schmutzwasser
sowie dem Gebührensatz für Niederschlagswasser zum jeweils maßgeblichen Gebührensatz nach § 27 Absatz 11 positiv ist. Die Höhe der pauschalen Zuweisung bestimmt sich aus der Multiplikation der positiven Differenz für Schmutzwasser mit dem gemeindlichen Frischwasservolumen, der positiven Differenz für Niederschlagswasser mit der Abflussfläche und einem jährlich zu ermittelnden Prozentsatz. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der zu verteilenden Gesamtsumme der Abwassergebührenhilfe zu der Summe der Berechnungsgrundlagen aller empfangsberechtigten Gemeinden. Bei den für die Berechnung im Antrag geltend zu machenden Kosten bleiben die Zuweisungen außer Betracht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/19#abs-5 (5) Vom Betrag nach Absatz 2 Nummer 3 werden 10 858 450 Euro dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und 8 858 450 Euro dem Landschaftsverband Rheinland zugewiesen. Die erhöhte Zuweisung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe erfolgt mit Rücksicht auf dessen Verpflichtung aus § 5 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/19#abs-6 (6) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 4 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, der interkommunalen Zusammenarbeit oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.